§ 215 – Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, normal normal eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und normal normal nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, normal normal normal arabic wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Verletzungen bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht werden.
- Dies gilt auch für Mängel im Verhältnis zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan.
- Fehler, die nach bestimmten Vorschriften beachtlich sind, unterliegen ebenfalls dieser Frist.
- Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung muss auf die Geltendmachung von Verletzungen und deren Rechtsfolgen hingewiesen werden.
- Die Frist zur Geltendmachung beginnt mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung.