Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 176a

§ 176a – Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung

(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen. (2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen. (3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann ein Konzept zur städtebaulichen Entwicklung beschließen.
  • Das Konzept legt den räumlichen Geltungsbereich, Ziele und Maßnahmen fest.
  • Es soll die Innenentwicklung der Gemeinde stärken.
  • Es zielt darauf ab, ungenutzte oder brachliegende Grundstücke zu nutzen.
  • Das Konzept kann Teil der Begründung für einen Bebauungsplan werden.