§ 170 – Sonderregelung für Anpassungsgebiete
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Absatz 3 und des § 169 Absatz 2 bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde kann ein Gebiet als Anpassungsgebiet in der Entwicklungssatzung festlegen, wenn es Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung erfordert.
- Das Anpassungsgebiet muss in der Entwicklungssatzung klar benannt werden.
- Die Festlegung des Anpassungsgebiets erfolgt erst nach vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141.
- Im Anpassungsgebiet gelten die Vorschriften für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, mit bestimmten Ausnahmen.
- Bestimmte Paragraphen (§ 166 Absatz 3 und § 169 Absatz 2 bis 8) sind von den Vorschriften ausgeschlossen.