§ 156 – Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a Absatz 3. (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt es dabei. (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110 beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Beitragspflichten für Erschließungsanlagen, die vor der offiziellen Festlegung entstanden sind, bleiben bestehen.
- Kostenerstattungsbeträge gemäß § 135a Absatz 3 sind ebenfalls betroffen.
- Wenn die Umlegungsstelle vor der offiziellen Festlegung einen Umlegungsplan aufgestellt hat, bleibt dieser gültig.
- Vor der offiziellen Festlegung erlassene Enteignungsbeschlüsse sind weiterhin anzuwenden.
- Einigungen, die vor der Festlegung beurkundet wurden, bleiben ebenfalls gültig.