Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 144

§ 144 – Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; normal normal Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. normal normal normal arabic (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; normal normal die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht; normal normal ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; normal normal die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; normal normal die Teilung eines Grundstücks. normal normal normal arabic (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen. (4) Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; normal normal Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge; normal normal Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; normal normal Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; normal normal der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Im Sanierungsgebiet benötigt man die schriftliche Genehmigung der Gemeinde für bestimmte Vorhaben und Maßnahmen, die länger als ein Jahr dauern.
  • Dazu gehören der Verkauf von Grundstücken, die Bestellung von Erbbaurechten und die Änderung von Baulasten.
  • Die Gemeinde kann allgemeine Genehmigungen für bestimmte Fälle im Sanierungsgebiet erteilen und muss dies bekannt machen.
  • Einige Vorhaben benötigen keine Genehmigung, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger beteiligt ist oder wenn sie vor der Festlegung des Sanierungsgebiets genehmigt wurden.
  • Auch Maßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.