Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 99

§ 99 – Entschädigung in Geld

(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist. (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu leisten. (3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

Kurz erklärt

  • Die Entschädigung wird in der Regel als einmaliger Betrag gezahlt, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
  • Eigentümer können beantragen, dass die Entschädigung in wiederkehrenden Zahlungen erfolgt, wenn es für die anderen Beteiligten zumutbar ist.
  • Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht erfolgt die Entschädigung in Form eines Erbbauzinses.
  • Einmalige Entschädigungsbeträge werden jährlich mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz verzinst.
  • Der Verzinsungszeitpunkt ist der, an dem die Enteignungsbehörde über den Antrag entscheidet oder bei vorzeitiger Besitzeinweisung, wenn diese wirksam wird.