Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 1960
§ 16
§ 16 – Beschluss über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Gemeinde beschließt eine Veränderungssperre durch eine Satzung.
- Die Veränderungssperre muss ortsüblich bekannt gemacht werden.
- Die Gemeinde kann auch bekannt geben, dass eine Veränderungssperre beschlossen wurde.
- Es gelten bestimmte Regelungen für die Bekanntmachung.
- Die Bekanntmachung muss den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.