Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 14

§ 14 – Veränderungssperre

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; normal normal erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. normal normal normal arabic (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. (4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde kann eine Veränderungssperre beschließen, um die Planung eines Bebauungsplans zu sichern.
  • Während der Veränderungssperre dürfen bestimmte bauliche Veränderungen und Vorhaben nicht durchgeführt werden.
  • Ausnahmen von der Veränderungssperre sind möglich, wenn öffentliche Belange nicht dagegen sprechen, und werden von der Baugenehmigungsbehörde entschieden.
  • Genehmigte Vorhaben vor Inkrafttreten der Veränderungssperre sind von dieser nicht betroffen.
  • Die Vorschriften zur Veränderungssperre gelten nicht für genehmigungspflichtige Vorhaben in festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen.