Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 1960
§ 2a

§ 2a – Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und normal normal in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes normal normal normal arabic darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Kurz erklärt

  • Die Gemeinde muss eine Begründung zum Entwurf des Bauleitplans erstellen.
  • In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Plans darzustellen.
  • Der Umweltbericht ist Teil dieser Begründung und muss die Umweltschutzbelange enthalten.
  • Die Umweltschutzbelange werden durch eine Umweltprüfung ermittelt und bewertet.
  • Der Umweltbericht folgt den Vorgaben der Anlage 1 des Gesetzbuchs.