Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 137q

§ 137q – Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung

§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

Kurz erklärt

  • § 63a Absatz 2 und 3 betrifft Einnahmen von Verwertungsgesellschaften.
  • Diese Regelung gilt für Einnahmen, die ab dem 7. Juni 2021 erzielt werden.
  • Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die Urheberrechte verwalten.
  • Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 legen spezifische Bedingungen fest.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung in Deutschland.