Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137q
§ 137q – Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
Kurz erklärt
- § 63a Absatz 2 und 3 betrifft Einnahmen von Verwertungsgesellschaften.
- Diese Regelung gilt für Einnahmen, die ab dem 7. Juni 2021 erzielt werden.
- Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die Urheberrechte verwalten.
- Die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 legen spezifische Bedingungen fest.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung in Deutschland.