§ 90 – Einschränkung der Rechte
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), normal normal über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und normal normal über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). normal normal normal arabic Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden. (2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
Kurz erklärt
- Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten und die Einräumung weiterer Nutzungsrechte gelten nicht für bestimmte Rechte aus § 88 und § 89.
- Das Rückrufsrecht kann bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Verfilmungsrecht nicht ausgeübt werden.
- Ein Ausschluss des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung kann mit dem Urheber für bis zu fünf Jahre vereinbart werden.
- Die Regelung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung findet keine Anwendung auf die genannten Rechte.
- Diese Bestimmungen betreffen spezifische Rechte, die in den Paragraphen 88 und 89 aufgeführt sind.