Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 3
§ 3 – Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
Kurz erklärt
- Übersetzungen und Bearbeitungen eines Werkes sind als eigene Werke geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters darstellen.
- Der Schutz gilt unabhängig vom Urheberrecht des ursprünglichen Werkes.
- Eine unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Musikwerks wird nicht als selbständiges Werk anerkannt.
- Der Schutz betrifft nur kreative und eigenständige Bearbeitungen.
- Der Urheber des bearbeiteten Werkes bleibt weiterhin geschützt.