Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87k

§ 87k – Beteiligungsanspruch

(1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Urheber und Rechteinhaber müssen an den Einnahmen des Presseverlegers beteiligt werden.
  • Die Beteiligung muss mindestens ein Drittel der Einnahmen betragen.
  • Abweichungen von dieser Regel sind nur durch spezielle Vereinbarungen möglich.
  • Diese Vereinbarungen müssen auf gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen basieren.
  • Der Anspruch auf Beteiligung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.