Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 100
§ 100 – Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
Kurz erklärt
- Wenn der Verletzer nicht absichtlich oder fahrlässig handelt, kann er Ansprüche abwehren.
- Er kann den Verletzten mit Geld entschädigen, wenn die Erfüllung der Ansprüche zu großem Schaden führen würde.
- Die Geldentschädigung muss für den Verletzten zumutbar sein.
- Der Betrag der Entschädigung sollte angemessen sein, als wäre das Recht vertraglich eingeräumt worden.
- Mit der Zahlung der Entschädigung wird die Zustimmung des Verletzten zur üblichen Verwertung angenommen.