§ 49 – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von einzelnen Rundfunkkommentaren und Artikeln ist erlaubt, wenn sie aktuelle politische, wirtschaftliche oder religiöse Themen betreffen.
- Abbildungen, die mit diesen Kommentaren und Artikeln verbunden sind, dürfen ebenfalls verbreitet werden, solange keine Rechte vorbehalten sind.
- Urheber müssen für die Nutzung eine angemessene Vergütung erhalten, außer bei kurzen Auszügen in Form von Übersichten.
- Der Anspruch auf Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von vermischten Nachrichten und Tagesneuigkeiten ist unbeschränkt erlaubt, solange andere gesetzliche Schutzbestimmungen nicht betroffen sind.