§ 111a – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 95a Abs. 3 a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder normal normal b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt, normal normal normal arabic normal normal entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder normal normal entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, bestimmte Vorrichtungen oder Produkte zu verkaufen oder zu vermieten, wenn dies gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.
- Auch das Besitzen oder Bewerben solcher Vorrichtungen oder Produkte zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
- Man muss notwendige Mittel zur Verfügung stellen, wenn dies gesetzlich gefordert ist.
- Werke oder Schutzgegenstände müssen korrekt und vollständig gekennzeichnet werden.
- Bei Verstößen können Geldbußen bis zu 50.000 Euro oder 10.000 Euro verhängt werden, je nach Schwere des Verstoßes.