Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 11
§ 11 – Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Kurz erklärt
- Das Urheberrecht schützt die Rechte des Schöpfers eines Werkes.
- Es betrifft sowohl die persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk als auch die Nutzung des Werkes.
- Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes.
- Es fördert den Schutz geistiger Schöpfungen.
- Das Gesetz stellt sicher, dass die Interessen des Urhebers gewahrt bleiben.