Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 4
§ 4 – Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
Kurz erklärt
- Sammlungen von Werken oder Daten, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, sind als Sammelwerke geschützt.
- Der Schutz der Sammelwerke bleibt unabhängig von bestehenden Urheberrechten an den einzelnen Elementen.
- Ein Datenbankwerk ist eine spezielle Art von Sammelwerk mit systematisch angeordneten Elementen.
- Die Elemente eines Datenbankwerks sind elektronisch oder auf andere Weise zugänglich.
- Computerprogramme, die zur Erstellung oder zum Zugang zu einem Datenbankwerk verwendet werden, sind nicht Teil des Datenbankwerks.