Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 71

§ 71 – Nachgelassene Werke

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Das Recht ist übertragbar. (3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Kurz erklärt

  • Wer ein nicht erschienenes Werk nach dem Erlöschen des Urheberrechts erstmals veröffentlicht, hat das exklusive Verwertungsrecht.
  • Dies gilt auch für nicht erschienene Werke, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind auf diese Regelung anwendbar.
  • Das Verwertungsrecht kann übertragen werden.
  • Das Recht erlischt 25 Jahre nach der Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen Wiedergabe.