Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 20
§ 20 – Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Kurz erklärt
- Das Senderecht erlaubt die Übertragung von Werken über Funk.
- Dazu gehören Ton- und Fernsehrundfunk.
- Satellitenrundfunk ist ebenfalls Teil des Senderechts.
- Kabelfunk zählt auch zu den technischen Mitteln des Senderechts.
- Ziel ist es, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.