Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 20

§ 20 – Senderecht

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Kurz erklärt

  • Das Senderecht erlaubt die Übertragung von Werken über Funk.
  • Dazu gehören Ton- und Fernsehrundfunk.
  • Satellitenrundfunk ist ebenfalls Teil des Senderechts.
  • Kabelfunk zählt auch zu den technischen Mitteln des Senderechts.
  • Ziel ist es, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.