Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 66

§ 66 – Anonyme und pseudonyme Werke

(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird. (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

Kurz erklärt

  • Das Urheberrecht für anonyme und pseudonyme Werke erlischt 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
  • Wenn das Werk innerhalb von 70 Jahren nach der Schaffung nicht veröffentlicht wird, erlischt das Urheberrecht bereits nach 70 Jahren ab der Schaffung.
  • Wenn der Urheber seine Identität innerhalb der Frist offenbart, gelten andere Regelungen zur Dauer des Urheberrechts.
  • Das gleiche gilt, wenn der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in ein Register angemeldet wird.
  • Berechtigt zu diesen Handlungen sind der Urheber, sein Rechtsnachfolger oder der Testamentsvollstrecker nach seinem Tod.