Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 137d
§ 137d – Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat. (2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind. (3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften aus Abschnitt 8 Teil 1 gelten auch für Computerprogramme, die vor dem 24. Juni 1993 erstellt wurden.
- Das ausschließliche Vermietrecht gilt nicht für Kopien von Programmen, die vor dem 1. Januar 1993 von Dritten zum Vermieten gekauft wurden.
- § 69g Abs. 2 findet Anwendung auf Verträge, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen wurden.
- § 69a Absatz 5 gilt nur für Verträge und Sachverhalte, die ab dem 7. Juni 2021 geschlossen oder entstanden sind.
- Bestimmte Regelungen sind also zeitlich begrenzt und betreffen unterschiedliche Zeiträume.