Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 99
§ 99 – Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Kurz erklärt
- Wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter in einem Unternehmen ein geschütztes Recht verletzt, ist das rechtswidrig.
- Der Verletzte kann Ansprüche geltend machen.
- Diese Ansprüche beziehen sich auf § 97 Abs. 1 und § 98 des Gesetzes.
- Der Verletzte kann diese Ansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens richten.
- Der Inhaber des Unternehmens ist somit ebenfalls verantwortlich für die Verletzung.