Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 99

§ 99 – Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Arbeitnehmer oder Beauftragter in einem Unternehmen ein geschütztes Recht verletzt, ist das rechtswidrig.
  • Der Verletzte kann Ansprüche geltend machen.
  • Diese Ansprüche beziehen sich auf § 97 Abs. 1 und § 98 des Gesetzes.
  • Der Verletzte kann diese Ansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens richten.
  • Der Inhaber des Unternehmens ist somit ebenfalls verantwortlich für die Verletzung.