Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 110
§ 110 – Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit bestimmten Straftaten in Verbindung stehen, können eingezogen werden.
- Die Regelungen des § 74a des Strafgesetzbuches finden Anwendung.
- Es geht um Straftaten nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b.
- Wenn Ansprüche nach § 98 im Entschädigungsverfahren anerkannt werden, gelten die Einziehungsregeln nicht.
- Die Vorschriften zur Entschädigung des Verletzten sind in den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung geregelt.