Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 69g
§ 69g – Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.
Kurz erklärt
- Die Regelungen dieses Abschnitts beeinträchtigen nicht andere Gesetze, die für Computerprogramme gelten.
- Dazu gehören Gesetze zum Schutz von Erfindungen, Halbleiter-Topographien, Marken und gegen unlauteren Wettbewerb.
- Auch der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleibt unberührt.
- Vertragliche Vereinbarungen, die gegen bestimmte Paragraphen verstoßen, sind ungültig.
- Die genannten Paragraphen sind § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 und § 69e.