Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 104a
§ 104a – Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) § 105 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen natürliche Personen, die geschützte Werke nicht beruflich nutzen, fallen in die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Person.
- Hat die beklagte Person keinen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, wo die Handlung stattfand.
- Der gewöhnliche Aufenthalt kann anstelle des Wohnsitzes berücksichtigt werden.
- Die Regelung gilt nur für natürliche Personen, nicht für Unternehmen oder Selbständige.
- § 105 bleibt von dieser Regelung unberührt.