Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 32g
§ 32g – Vertretung durch Vereinigungen
Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen.
Kurz erklärt
- Urheber können bei Streitigkeiten über ihre Rechte und Ansprüche vertreten werden.
- Die Vertretung erfolgt durch Vereinigungen von Urhebern.
- Dies gilt für Streitigkeiten gemäß den §§ 32 bis 32f.
- Die Regelungen basieren auf dem Rechtsdienstleistungsgesetz.
- Auch die Prozessordnungen sind dabei zu beachten.