Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 142
§ 142 – Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung muss einen Bericht erstellen.
- Der Bericht ist vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes fällig.
- Es geht um die Auswirkungen eines bestimmten Abschnitts des Gesetzes.
- Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.
- Der Abschnitt betrifft das Urheberrecht in Bezug auf Wissensgesellschaften.