Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 142

§ 142 – Evaluierung

Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung muss einen Bericht erstellen.
  • Der Bericht ist vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes fällig.
  • Es geht um die Auswirkungen eines bestimmten Abschnitts des Gesetzes.
  • Der Bericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.
  • Der Abschnitt betrifft das Urheberrecht in Bezug auf Wissensgesellschaften.