§ 69e – Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; normal normal die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; normal normal die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. normal normal normal arabic (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, normal normal an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, normal normal für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. normal normal normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
Kurz erklärt
- Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht nötig, wenn die Vervielfältigung oder Übersetzung des Codes notwendig ist, um die Interoperabilität mit anderen Programmen zu gewährleisten.
- Die Handlungen müssen von berechtigten Personen oder in deren Auftrag von autorisierten Personen durchgeführt werden.
- Die benötigten Informationen zur Interoperabilität dürfen nicht leicht zugänglich sein.
- Die gewonnenen Informationen dürfen nur zur Herstellung der Interoperabilität verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, es ist für die Interoperabilität notwendig.
- Die Regelungen dürfen die normale Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigen und die Interessen des Rechtsinhabers nicht unangemessen verletzen.