Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 69f

§ 69f – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen. (3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Rechtsinhaber kann die Vernichtung von rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücken verlangen.
  • Dies gilt auch für Mittel, die zur Umgehung von Programmschutzmechanismen dienen.
  • Ausnahmen bestehen für Mittel, die von Kulturerbe-Einrichtungen zur gesetzlichen Nutzung eingesetzt werden.
  • Bestimmte technische Programmschutzmechanismen unterliegen speziellen Regelungen.
  • Es gelten zusätzliche Vorschriften für verschiedene Paragraphen im Zusammenhang mit Programmschutz.