Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 62

§ 62 – Änderungsverbot

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen. (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind. (4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig. (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Änderungen an einem Werk sind grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, sie sind für bestimmte Zwecke erforderlich.
  • Übersetzungen und geringfügige Änderungen, wie Auszüge oder Anpassungen in andere Tonarten, sind zulässig.
  • Bei bildenden Kunstwerken sind Größenänderungen und notwendige Anpassungen für die Vervielfältigung erlaubt.
  • Für barrierefreie Formate sind Änderungen erlaubt, die für die Nutzung erforderlich sind.
  • Bei religiösen Sammlungen und Lehrmaterialien sind Änderungen erlaubt, benötigen jedoch die Zustimmung des Urhebers oder seiner Erben, es sei denn, die Änderungen sind klar gekennzeichnet.