Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 87j
§ 87j – Dauer der Rechte des Presseverlegers
Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Kurz erklärt
- Die Rechte des Presseverlegers enden nach zwei Jahren.
- Die Frist beginnt mit der ersten Veröffentlichung.
- Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 69.
- Nach Ablauf der Frist sind die Rechte nicht mehr gültig.
- Dies betrifft alle Arten von Presseveröffentlichungen.