Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87j

§ 87j – Dauer der Rechte des Presseverlegers

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Kurz erklärt

  • Die Rechte des Presseverlegers enden nach zwei Jahren.
  • Die Frist beginnt mit der ersten Veröffentlichung.
  • Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 69.
  • Nach Ablauf der Frist sind die Rechte nicht mehr gültig.
  • Dies betrifft alle Arten von Presseveröffentlichungen.