Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 54f

§ 54f – Auskunftspflicht

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend. (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

Kurz erklärt

  • Der Urheber kann Informationen über die verkauften Geräte und Speichermedien anfordern.
  • Händler müssen auch die Bezugsquellen der Geräte angeben.
  • Dies gilt auch für bestimmte Ausnahmen im Gesetz.
  • Der Urheber kann von Betreibern in bestimmten Einrichtungen Informationen zur Vergütungsberechnung verlangen.
  • Bei unvollständigen oder falschen Auskünften kann der doppelte Vergütungssatz gefordert werden.