Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 87i
§ 87i – Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- § 10 Absatz 1 wird hier ebenfalls angewendet.
- Die Vorschriften aus Teil 1 Abschnitt 6 sind ebenfalls relevant.
- Diese Regelungen gelten in ähnlicher Weise.
- Es handelt sich um eine Verweisung auf vorherige Bestimmungen.
- Die genannten Abschnitte sind verbindlich.