Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 87i

§ 87i – Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen

§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • § 10 Absatz 1 wird hier ebenfalls angewendet.
  • Die Vorschriften aus Teil 1 Abschnitt 6 sind ebenfalls relevant.
  • Diese Regelungen gelten in ähnlicher Weise.
  • Es handelt sich um eine Verweisung auf vorherige Bestimmungen.
  • Die genannten Abschnitte sind verbindlich.