Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 33

§ 33 – Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Kurz erklärt

  • Ausschließliche Nutzungsrechte bleiben auch bei späteren Nutzungsrechten gültig.
  • Einfache Nutzungsrechte sind ebenfalls weiterhin wirksam.
  • Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts wechselt.
  • Das Verzicht des Inhabers auf sein Recht beeinflusst die Gültigkeit nicht.
  • Die Rechte bleiben unabhängig von Änderungen in der Inhaberschaft bestehen.