§ 65 – Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. (3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.
Kurz erklärt
- Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
- Bei Filmwerken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Hauptregisseurs oder anderer wichtiger Mitwirkender.
- Wichtige Mitwirkende bei Filmwerken sind der Hauptregisseur, der Drehbuchautor, der Dialogautor und der Komponist.
- Bei Musikkompositionen mit Text erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Textautors oder Komponisten.
- Dies gilt, auch wenn die Mitwirkenden nicht als Miturheber genannt sind.