§ 55a – Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.
Kurz erklärt
- Die Bearbeitung und Vervielfältigung eines Datenbankwerks ist erlaubt, wenn der Eigentümer eines legalen Vervielfältigungsstücks dies tut.
- Auch andere berechtigte Personen dürfen das Datenbankwerk bearbeiten oder vervielfältigen.
- Die Bearbeitung oder Vervielfältigung muss notwendig sein, um auf die Elemente des Datenbankwerks zuzugreifen und es gewöhnlich zu nutzen.
- Wenn nur ein Teil des Datenbankwerks zugänglich gemacht wird, ist nur die Bearbeitung und Vervielfältigung dieses Teils erlaubt.
- Verträge, die entgegen dieser Regelung stehen, sind ungültig.