Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 56

§ 56 – Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.

Kurz erklärt

  • In Geschäften, die Geräte zur Herstellung oder Wiedergabe von Medien verkaufen oder reparieren, ist die Nutzung von Werken für Vorführungen erlaubt.
  • Dies gilt für Bild-, Ton- und Datenträger sowie für Funksendungen.
  • Die Nutzung ist nur erlaubt, um die Geräte den Kunden zu zeigen oder zu reparieren.
  • Nach der Nutzung müssen die erstellten Medien sofort gelöscht werden.
  • Es ist wichtig, dass die Nutzung nur im Rahmen dieser Vorführungen erfolgt.