Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 54a

§ 54a – Vergütungshöhe

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden. (2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist. (3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen. (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

Kurz erklärt

  • Die Vergütungshöhe hängt davon ab, wie Geräte und Speichermedien tatsächlich für Vervielfältigungen genutzt werden.
  • Technische Schutzmaßnahmen auf die Werke müssen bei der Vergütung berücksichtigt werden.
  • Die Vergütung für Geräte soll angemessen sein, auch im Hinblick auf die Speichermedien, die darin enthalten sind.
  • Bei der Festlegung der Vergütung sind die Leistungsfähigkeit der Geräte und die Speicherkapazität der Medien wichtig.
  • Die Vergütung darf die Hersteller nicht übermäßig belasten und sollte im Verhältnis zum Preis der Geräte stehen.