Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 54b

§ 54b – Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt, soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder normal normal wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Hersteller und gewerbliche Einführer haften gemeinsam für Geräte oder Speichermedien.
  • Einführer sind Personen oder Unternehmen, die diese Produkte in den Geltungsbereich des Gesetzes bringen.
  • Bei Verträgen mit ausländischen Partnern ist nur der im Geltungsbereich ansässige Vertragspartner als Einführer relevant.
  • Spediteure oder Frachtführer gelten nicht als Einführer.
  • Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt unter bestimmten Bedingungen, z.B. wenn er die Bezugsquelle rechtzeitig meldet.