Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 2

§ 2 – Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; normal normal Werke der Musik; normal normal pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; normal normal Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; normal normal Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; normal normal Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; normal normal Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. normal normal normal arabic (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Kurz erklärt

  • Geschützte Werke umfassen Literatur, Wissenschaft und Kunst.
  • Dazu gehören Sprachwerke wie Bücher, Reden und Computerprogramme.
  • Auch Musikwerke, pantomimische Werke und Tanzkunst sind geschützt.
  • Bildende Kunst, Baukunst und angewandte Kunst fallen ebenfalls unter den Schutz.
  • Werke müssen persönliche geistige Schöpfungen sein, um geschützt zu werden.