Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 96

§ 96 – Verwertungsverbot

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

Kurz erklärt

  • Vervielfältigungsstücke, die rechtswidrig hergestellt wurden, dürfen nicht verbreitet werden.
  • Diese rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke dürfen auch nicht öffentlich vorgeführt werden.
  • Funksendungen, die rechtswidrig veranstaltet wurden, dürfen nicht aufgenommen werden.
  • Aufnahmen von rechtswidrigen Funksendungen dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden.
  • Es ist illegal, mit rechtswidrigen Inhalten zu handeln oder sie öffentlich zu nutzen.