Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 96
§ 96 – Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Kurz erklärt
- Vervielfältigungsstücke, die rechtswidrig hergestellt wurden, dürfen nicht verbreitet werden.
- Diese rechtswidrigen Vervielfältigungsstücke dürfen auch nicht öffentlich vorgeführt werden.
- Funksendungen, die rechtswidrig veranstaltet wurden, dürfen nicht aufgenommen werden.
- Aufnahmen von rechtswidrigen Funksendungen dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden.
- Es ist illegal, mit rechtswidrigen Inhalten zu handeln oder sie öffentlich zu nutzen.