Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 93
§ 93 – Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu nehmen. (2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
Kurz erklärt
- Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte können nur grobe Entstellungen oder Beeinträchtigungen ihrer Werke beim Film verbieten.
- Sie müssen dabei Rücksicht aufeinander und den Filmhersteller nehmen.
- Die Nennung aller mitwirkenden Künstler ist nicht notwendig, wenn der Aufwand dafür unverhältnismäßig ist.
- Die Regelungen gelten für die Herstellung und Verwertung des Filmwerks.
- Es wird ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und den Interessen des Filmherstellers gefordert.