Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 61e

§ 61e – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen: Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), normal Informationspflichten (§ 61d Absatz 3). normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann Regelungen erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen den Widerspruch des Rechtsinhabers.
  • Es geht um die Ausübung und die rechtlichen Folgen des Widerspruchs.
  • Es werden auch normale Informationspflichten geregelt.
  • Diese Entscheidungen können ohne Zustimmung des Bundesrates getroffen werden.