Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 61e
§ 61e – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen: Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), normal Informationspflichten (§ 61d Absatz 3). normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann Regelungen erlassen.
- Diese Regelungen betreffen den Widerspruch des Rechtsinhabers.
- Es geht um die Ausübung und die rechtlichen Folgen des Widerspruchs.
- Es werden auch normale Informationspflichten geregelt.
- Diese Entscheidungen können ohne Zustimmung des Bundesrates getroffen werden.