Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 1
§ 1 – Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Urheber von literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken sind geschützt.
- Der Schutz erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
- Der Schutz gilt für verschiedene Arten von Werken.
- Der Schutz betrifft die Rechte der Urheber.
- Das Gesetz regelt die Bedingungen des Schutzes.