Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 54e
§ 54e – Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. (2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Kurz erklärt
- Gewerbliche Einführer von Geräten oder Speichermedien müssen monatlich Informationen über Art und Stückzahl an eine bestimmte Stelle melden.
- Die Meldung muss bis zum zehnten Tag nach Monatsende erfolgen.
- Die Meldung muss schriftlich erfolgen.
- Bei Nichteinhaltung oder unvollständiger Meldung kann eine doppelte Vergütung verlangt werden.
- Die Regelung betrifft den Geltungsbereich des Gesetzes.