Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 95
§ 95 – Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen gelten auch für Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen.
- Diese Werke sind nicht als Filmwerke geschützt.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
- Es handelt sich um spezifische Vorschriften im deutschen Recht.
- Die Anwendung betrifft verschiedene Arten von Medieninhalten.