Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 95

§ 95 – Laufbilder

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen gelten auch für Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen.
  • Diese Werke sind nicht als Filmwerke geschützt.
  • Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
  • Es handelt sich um spezifische Vorschriften im deutschen Recht.
  • Die Anwendung betrifft verschiedene Arten von Medieninhalten.