Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 111c

§ 111c – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 hat spezielle Regelungen für ein Verfahren.
  • § 111b Absatz 5 und 6 wird auch für dieses Verfahren angewendet.
  • Dies gilt nur, wenn die EU-Verordnung keine widersprüchlichen Bestimmungen hat.
  • Die Anwendung der deutschen Vorschriften erfolgt entsprechend.
  • Es wird auf die Vereinbarkeit der Regelungen geachtet.