Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
09. September 1965
§ 29
§ 29 – Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.
Kurz erklärt
- Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, außer durch Testament oder an Miterben.
- Eine Übertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist erlaubt.
- Nutzungsrechte können eingeräumt werden.
- Es sind schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten zulässig.
- Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte sind ebenfalls geregelt.