Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. September 1965
§ 127a

§ 127a – Schutz des Datenbankherstellers

(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder normal normal ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist. normal normal normal arabic (3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

Kurz erklärt

  • Deutscher Staatsangehörige und juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes erhalten Schutz nach § 87b.
  • Juristische Personen ohne Sitz im Geltungsbereich, die nach deutschem Recht oder dem Recht bestimmter Staaten gegründet wurden, genießen ebenfalls Schutz, wenn sie eine Verbindung zur deutschen Wirtschaft haben.
  • Der Schutz gilt, wenn die Hauptverwaltung oder der Sitz dieser juristischen Personen in einem der genannten Staaten ist.
  • Ausländische Staatsangehörige und juristische Personen erhalten Schutz gemäß Staatsverträgen und Vereinbarungen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten.
  • Diese Vereinbarungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.